Sicherheit

Sicherheitshinweise
  • viele unserer Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge haben experimentellen Charakter: Es kann daher nicht immer von Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik ausgegangen werden!
  • zu jeder Maschine/ Fahrzeug soll ein eine schriftliche Dokumentation vorliegen, die es zu beachten/führen gilt
  • NutzerInnen verpflichten sich
    • sich selbständig über mögliche Gefahren der Tätigkeit zu informieren
    • in einem persönlichen Werkstatttagebuch Tätigkeiten, Einweisungen und Selbststudium von Sicherheitshinweisen zu dokumentieren
    • potentiell gefährliche Arbeiten nur in Anwesenheit einer 2. Person durchzuführen
    • bei feuergefährlichen Arbeiten geeignete Löschmittel vor Beginn der Tätigkeit bereitzustellen

Die Dokumentation erfolgt im wiki. Alle NutzerInnnen erhalten dort Zugang.

Dinslaken, Stand 29.02.2020, Dirk Eversmann

 

Allgemeines zur Sicherheit in Offenen Werkstätten

aus https://anstiftung.de/selbermachen/offene-werkstaetten/praxiswissen :
Für die Sicherheit in Offenen Werkstätten sollten alle Beteiligten Verantwortung übernehmen: die Trägerorganisation (e.V.; gemeinnützige GmbH), die BetreuerInnen der Werkstätten, FachberaterInnen oder KursleiterInnen und auch die NutzerInnen. Einen absoluten Schutz vor Unfällen kann niemand garantieren. Es können aber Voraussetzungen geschaffen werden, das Risiko zu minimieren:

  • Die Werkzeuge und Maschinen entsprechen den neuesten Unfallverhütungsvorschriften der Branche.
  • Die MitarbeiterInnen, KursleiterInnen und BeraterInnen sind für das Thema Sicherheit sensibilisiert und entsprechend qualifiziert.
  • Die BesucherInnen sind bestmöglich über Unfallgefahren aufgeklärt (AGB aushängen) und auf konkrete Gefährdungen hingewiesen.

Der aktive Sicherheits-Dialog mit den meist handwerklich unerfahrenen NutzerInnen ist die beste Voraussetzung für ein sicheres Arbeiten in den Werkstätten Information und Aufklärung der BesucherInnen.

Nutzung auf eigene Gefahr

Ein umfassender Versicherungsschutz für die NutzerInnen Offener Werkstätten durch die Betreiber wäre sehr kostspielig und wird deshalb in der Regel nicht angeboten. Für die Betreiber empfiehlt es sich, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu beschließen mit dem Hinweis, dass die Nutzung der Werkstätten nur auf eigene Gefahr möglich ist. Die BesucherInnen sind vor der erstmaligen Werkstatt-Nutzung auf die ABG aufmerksam zu machen. Es reicht, die AGB gut sichtbar im Eingangsbereich auszuhängen.

Werkstattspezifische Hinweise

An besonders gefährlichen Maschinen sollten Hinweise zur Unfallverhütung angebracht werden (Plakate der zuständigen Berufsgenossenschaft, eigene Hinweisschilder).

Berufsgenossenschaft

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist die zuständige gesetzliche Unfallversicherung für gemeinnützige Vereine, Kultur- und Bildungseinrichtungen und somit auch für Offene Werkstätten. Die Mitgliedschaft kann online beantragt werden (www.vbg.de). Leistungen der Berufsgenossenschaft:

  • Versicherungsschutz für alle angestellten MitarbeiterInnen.
  • Alle gewählten EhrenamtsträgerInnen, die ein in der Satzung vorgesehen Amt bekleiden oder im Auftrag oder mit Einverständnis des Vorstands Aufgaben wahrnehmen, können in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert werden. (siehe Praxisseite Freiwillige Unfallversicherung sowie ergänzend unfallversichert-im-engagement )
  • Die Berufsgenossenschaft informiert über Unfallverhütungsmaßnahmen bei Aufbau und Betrieb der Werkstätten.
Mögliches Vorgehen:
  • Online über Sicherheitsstandards bei der VBG informieren. Auf der Website werden diverse Infobroschüren angeboten wie „Versichert bei der VBG“; „Informationen für neue Mitglieder“, „Bildungseinrichtungen – sicher, gesund, erfolgreich“ oder „Gewerbespezifischer Gefährdungskatalog“.
  • Die zuständige Bezirksverwaltung kontaktieren und offene Fragen klären, bzw. Vertreter zur Beratung einladen. Für laufende Projekte empfiehlt sich in mehrjährigen Abständen eine „Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz“ von der VBG durchführen zu lassen (ist bei Betrieben mit mehr als 10 Angestellten verpflichtend). Es ist möglich, dass daraufhin Maßnahmen wie die Beauftragung einer Fachkraft für Sicherheit oder eine betriebsärztliche Betreuung zu ergreifen sind.
Versicherungen
  • Jeder Träger Offener Werkstätten sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, so dass Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter abgedeckt sind. Der Umfang einer solchen Versicherung hängt von den Tätigkeitsbereichen ab.
  • Darüber hinaus sollte eine Geschäfts- und Betriebsversicherung abgeschlossen werden, um gegen Feuer in den eigenen Räumen, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus sowie gegen Leitungswasserschäden versichert zu sein.
  • Werden den NutzerInnen wertvolle Maschinen und Geräte überlassen (z.B. Tonstudio) sollte der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung für den Nutzugszeitraum im beiderseitigen Interesse sein. Ebenso kann der Abschluss einer privaten Unfallversicherung empfohlen werden.
  • Unsere Empfehlung: Sprechen Sie mit einem unabhängigen Versicherungsexperten (z.B. Fairsicherungsläden, www.fairsicherung.de). Es gibt Versicherungen und Assekuranzen, die sich auf die Versicherung von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen (siehe entsprechende Praxisseite) spezialisiert haben und sicher gerne beraten.
Aufsichtspflicht bei Kindern und Jugendlichen

Bei Angeboten wie für Kinder und Jugendliche geht die Aufsichtspflicht (siehe Praxisseite „Kinder und Jugendliche in Offenen Werkstätten“) der Eltern automatisch auf die aufsichtspflichtige/n Person/en (Kurs- oder GruppenleiterIn) bzw. den Trägerverein über. Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen (Dritte) schädigen. Das Schadensrisiko ist durch die Betriebs-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Insbesondere bei der Betreuung größerer Gruppen wie z.B. Schulklassen sollte die Aufsichtspflicht vorab verbindlich geklärt werden. Mit folgender Formulierung kann sie auch abgelehnt werden: „Wir weisen darauf hin, dass wir den fachlichen Input geben, die Aufsichtspflicht bleibt jedoch bei der Schule/Eltern/Betreuern etc..“

Elektrischer Sicherheitsschutz

Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung schreiben die Prüfung von elektrischen Maschinen vor. Danach müssen elektrische Standmaschinen, wie Formatkreissäge, Abrichte-Dicke-Hobel, Schweißgeräte oder Ständerbohrmaschine, in jährlichen Abständen auf ihre elektrische Sicherheit hin überprüft werden. Die Prüfung muss von einer Elektrofachkraft vorgenommen werden.
Handmaschinen, wie Flex, Oberfräse, Bohrhammer oder Handkreissäge, sind in halbjährlichen Intervallen zu überprüfen. Es empfiehlt sich ein Prüfungsbuch anzulegen.
Mit der Berufsgenossenschaft ist zu klären, ob eine projektinterne Elektrofachkraft diese Prüfungen durchführen kann und ob dazu spezifische Qualifizierungen notwendig sind (z.B. Teilnahme an einem Prüferkurs).

Erste Hilfe

VerbandskastenWährend der Öffnungszeiten der Werkstätten sollte mindestens eine Aufsichtsperson oder eine FachberaterIn anwesend sein, die in Erster Hilfe ausgebildet ist. Erste Hilfe Kurse werden von Wohlfahrtsverbänden angeboten (Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund u.a.). Ein Erste Hilfe Kasten sollt gut erreichbar an den Werkstätten angebracht werden.

Brandschutz

FeuerlöscherBei der Einrichtung von Offenen Werkstätten sollte die zuständige Branddirektion bzw. die örtliche Feuerwehr um Rat gefragt werden. Das Nebeneinader von verschiedenen Bearbeitungstechniken und Materialien, wie z.B. Holzbearbeitung und Schweißen in einem Raum, kann feuergefährliche Risiken bergen. Vorbeugende Mindestvoraussetzung für den Betrieb von Offenen Werkstätten ist die Kennzeichnung von Fluchtwegen mit dafür vorgesehenen Piktogrammen sowie eine ausreichende Zahl von Feuerlöschern, verteilt auf die verschiedenen Werkstätten und Räume. In der Regel sind die städtischen Berufsfeuerwehren für den vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz zuständig.